Von einer Dreiflankenhaftung spricht man dann, wenn der Dichtstoff nicht nur an den Fugenseiten (also den „Flanken“ rechts und links) haftet, sondern auch auf dem Fugenuntergrund.
Haftet der Dichtstoff an drei Seiten, ist seine Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Fugen mit starken Bewegungen wie Dehnungsfugen im Fliesenbelag einer Terrasse dürfen daher nicht mit einer Dreiflankenhaftung ausgeführt werden. Um eine korrekte Zweiflankenhaftung zu sichern, empfehlen wir den Einbau von PE-Rundschnüren.
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