Der Begriff „Wartungsfuge“ ist für den Heimwerker zwar weniger relevant, wird aber zur Einschränkung der Gewährleistung von ausführenden Handwerkern und Herstellern gern zitiert und führt daher immer wieder zu Unstimmigkeiten. Daher soll sie auch hier kurz behandelt werden.
Nach DIN 52 460 – Begriffe – definiert sie sich wie folgt:
Die Wartungsfuge ist eine starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden. Dichtstoffe haben in ihrer Belastbarkeit Grenzen, die bei normaler Nutzung meist aber nicht erreicht oder gar überschritten werden. Es gibt jedoch Einsatzgebiete oder Einzelfälle, bei denen von vornherein mit einer Überbelastung und damit Schädigung des Dichtstoffes und somit, abhängig von der jeweiligen Beanspruchung, stark beeinträchtigten Gebrauchsdauer gerechnet werden muss.
Aus diesem Grund unterliegt die Wartungsfuge nicht der Gewährleistung üblicher Verfugungsarbeiten. Dies hat zur Konsequenz, dass die Wartungsfuge bereits vor der Ausführung benannt und festgelegt sein muss. Welche Fuge als Wartungsfuge eingestuft werden soll, muss also schon im Angebot festgeschrieben, aber auch begründet werden. Eine nachträgliche Veränderung im Schadensfall ist nicht möglich.
Ein klassisches und wohl unstrittiges Beispiel für eine Wartungsfuge ist die Sanitärfuge.
Bei Schäden in diesem Bereich, z. B. Schimmelbildung, handelt es sich in der Regel nicht um Material- oder Verarbeitungsfehler, sondern um Schädigungen, die zwar vorauszusehen, aber nicht zu vermeiden sind.
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