Für die sachgerechte Entsorgung chemisch technischer Produkte gelten sowohl bundesweit einheitliche Gesetze als auch eine Vielzahl lokaler Satzungen.
Basis ist das im Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz.
Entsorgung restentleerter Verpackungen:
Für das Recycling müssen die Verpackungen restentleert (Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft) sein, bevor Sie dem jeweiligen Sammelsystem (Beispiel: Duales System mit "Grünem Punkt") zugeführt werden.
Produktreste:
Dichtstoffreste lassen sich unproblematisch entsorgen, da sie keine besondere Gefährdung der Umwelt darstellen. So können Heimwerker ohne Bedenken kleine Produktreste in den Hausmüll geben.
Achtung: Produktreste lösemittelhaltiger Haftvermittler (Primer) sind separat zu entsorgen. Bitte fragen Sie bei Ihrem lokalen Entsorger nach.
Nicht restentleerte Verpackungen:
Sammelstellen in den Kommunen nehmen flüssige/ pastöse Reste von Produkten an.
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